Satzung des "Förderverein Städtepartnerschaft Selkirk/Plattling e.V."
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gerichtsstand
Der Verein führt den Namen "Förderverein Städtepartnerschaft Selkirk/Plattling" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in Plattling. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Gerichtsstand ist Deggendorf.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, insbesondere durch die Förderung der Partnerschaft zwischen den Städten Plattling und Selkirk (Schottland). Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
- Hilfestellung und Koordination für einen Austausch von Schulen, Vereinen und Gruppen. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Jugendarbeit.
- Förderung des kulturellen Austausches zwischen Plattling (Bayern) und Selkirk (Schottland) im Geiste der Völkerverständigung, z. B. durch gemeinsame Musikveranstaltungen oder die Einrichtung einer Homepage
- Befähigung breiter Bevölkerungskreise zur Kommunikation in der englischen Sprache, z.B. durch die Vermittlung von Briefkontakten
- Information und Betreuung schottischer Gäste
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Zahlung einer Aufwandsentschädigung wird hiervon nicht berührt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen, nichtrechtsfähige Vereine und ähnliche Vereinigungen werden. Der schriftliche Aufnahmeantrag soll an den Vorstand gerichtet werden. Zur Aufnahme Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt
c) Ausschluß
d) Streichung von der Mitgliederliste
e) Verlust der Rechtsfähigkeit
f) bei handelsrechtlichen Personengesellschaften und sonstigen Mitgliedern durch deren Auflösung.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Stellung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand, Wahl und Amtsdauer
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und den gewählten Beisitzern (mindestens sechs Mitglieder). Der Verein wird durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder hat Einzelvertretungsbefugnis. Der stellvertretende Vorsitzende wird im Innenverhältnis angewiesen, von seiner Vertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch zu machen. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausscheidenden einen Nachfolger wählen.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Erstellung eines jährlichen Wirtschaftsplanes, Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
- Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Mitgliedern
Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 9 Kassenführung
Die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 10 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes natürliche oder juristische Mitglied eine Stimme (bei Familienmitgliedschaften pro Familienmitglied ab 12 Jahren eine Stimme, bei juristischen Personen - wie z. B. Vereine oder Körperschaften - insgesamt nur eine Stimme). Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Berichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands
- Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder, Beisitzer und der Kassenprüfer
- Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
- Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Beschluß des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluß.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder durch Name und Unterschrift unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand schriftlich verlangt wird. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliche Einladungsschreiben oder die Presse (Plattlinger Zeitung und Plattlinger Anzeiger) einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 11 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Stimmen können in der Mitgliederversammlung nur durch anwesende Mitglieder abgegeben werden. Schriftliche Bevollmächtigung für ein anderes Mitglied wird ausgeschlossen. Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Bei erneut gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
§ 12 Auflösung des Vereins und Gläubigerhaftung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Liegt keine Beschlussfähigkeit vor, muss eine zweite Einladung erfolgen. Dann kann die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen den Verein auflösen. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet gegenüber Gläubigern nur das Vermögen des Vereins. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Plattling zur Förderung der Jugendarbeit.
§ 13 Unwirksamkeit
Falls Bestimmungen dieser Satzung nichtig sind, wird davon die Gültigkeit der anderen nicht berührt. An Stelle der nichtigen soll gelten, was dem gewollten Zweck in gesetzlich erlaubtem Sinn am nächsten kommt.
§ 14 Inkrafttreten
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 24.03.1999 beschlossen und tritt mit der Eintragung des Vereins in Kraft.
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